Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. In der Praxis ist regelmäßig das Trennungsjahr entscheidend: Leben die Ehepartner seit einem Jahr getrennt und stimmen beide der Scheidung zu, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet. In besonderen Härtefällen kann eine Scheidung ausnahmsweise schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich sein.
HÄUFIGE FRAGEN
Antworten rund um Ihre Scheidung
Von Trennungsjahr und Ablauf bis zu Kosten, Gericht und Unterlagen: Hier finden Sie die wichtigsten Antworten verständlich zusammengefasst.
Trennung & Voraussetzungen
Grundsätzlich ja. Eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres der Trennung kommt nur in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
Ja. Getrenntleben ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht fortsetzen will. Entscheidend ist die tatsächliche Trennung der Lebensbereiche, nicht allein eine neue Wohnadresse.
Die fehlende Zustimmung verhindert eine Scheidung nicht automatisch. Nach einem Jahr Trennung prüft das Familiengericht, ob die Ehe gescheitert ist, wenn ein Ehepartner widerspricht. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe gesetzlich unwiderlegbar vermutet.
Ablauf & Online-Scheidung
„Online-Scheidung“ bedeutet, dass möglichst viele Schritte vor dem Gerichtstermin digital erledigt werden: erster Check, Datenerfassung, Dokumente und Kommunikation mit der Kanzlei. Die Scheidung selbst spricht weiterhin ein Familiengericht aus.
Nein. Der vorbereitende Ablauf kann weitgehend digital erfolgen. Das Familiengericht ordnet in Scheidungssachen jedoch grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Ehepartner an. Ob im Einzelfall eine andere Form der Anhörung möglich ist, entscheidet das zuständige Gericht.
Wenn Ihre Angaben grundsätzlich zu unserem digitalen Ablauf passen, können Sie direkt mit der Mandatsaufnahme fortfahren. Anschließend erfassen Sie die notwendigen Daten, laden die erforderlichen Unterlagen hoch und buchen einen Termin. Im Termin werden Ihre Angaben anwaltlich geprüft und das weitere Vorgehen verbindlich mit Ihnen abgestimmt.
Die Dauer hängt unter anderem vom zuständigen Gericht, der Mitwirkung beider Ehepartner und dem Versorgungsausgleich ab. Deshalb lässt sich vorab kein verbindlicher Zeitraum nennen.
Anwalt & Gericht
Für den Scheidungsantrag ist anwaltliche Vertretung erforderlich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der andere Ehepartner ohne eigenen Anwalt zustimmen; eine gemeinsame Vertretung beider Ehepartner gibt es dabei nicht.
Der Scheidungsantrag wird durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Ein Ehepartner kann den Scheidungsantrag nicht selbst wirksam beim Familiengericht stellen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach gesetzlichen Regeln und insbesondere danach, wo die Ehepartner und gegebenenfalls gemeinsame minderjährige Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Welches Gericht konkret zuständig ist, wird im Rahmen der anwaltlichen Prüfung geklärt.
Das Familiengericht ordnet in Scheidungssachen grundsätzlich das persönliche Erscheinen beider Ehegatten an. Ob im Einzelfall eine Ausnahme möglich ist, entscheidet das zuständige Gericht.
Kosten & Verfahrenswert
Die Kosten richten sich nach dem gesetzlichen Verfahrenswert und den Umständen des Einzelfalls. Unser Kostenrechner bietet Ihnen vorab eine unverbindliche Orientierung; den endgültigen Verfahrenswert setzt das Familiengericht fest.
Das Familiengericht bestimmt den Verfahrenswert nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Einkommensverhältnisse wird gesetzlich grundsätzlich das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehepartner berücksichtigt. Weitere Umstände und Folgesachen können den Wert beeinflussen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann es ausreichen, dass nur der antragstellende Ehepartner anwaltlich vertreten ist und der andere der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmt. Dadurch fällt nicht automatisch ein zweites anwaltliches Honorar an. Der beauftragte Anwalt vertritt aber ausschließlich seinen eigenen Mandanten und nicht beide Ehepartner gemeinsam.
Wenn Sie die Kosten des Verfahrens nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise tragen können, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Ob und in welchem Umfang sie bewilligt wird, entscheidet das Gericht nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Unterlagen & weitere Themen
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von Ihrer Situation ab. Im digitalen Ablauf zeigen wir Ihnen konkret, welche Dokumente erforderlich sind, und Sie können diese direkt sicher hochladen. Fehlende oder ungeeignete Unterlagen werden vor der weiteren Bearbeitung erkennbar gemacht.
Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er grundsätzlich nur statt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt.
Die Scheidung ändert das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch. Fragen zu Sorge und Umgang sind rechtlich eigenständige Themen und müssen nur dann gerichtlich geregelt werden, wenn hierzu ein konkreter Regelungsbedarf besteht.
Nein. Unterhalt, Zugewinnausgleich und andere vermögensrechtliche Fragen sind nicht automatisch allein dadurch abschließend geregelt, dass die Ehe geschieden wird. Ob hierzu zusätzliche Vereinbarungen, Beratung oder gerichtliche Anträge erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
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